Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.
Sie sind meist sogar unentbehrlich, soweit für den gewünschten Vertragstyp eine gesetzliche Regelung nicht vorhanden ist (z.B. Factoring-, Leasing-, Franchise-Vertrag), nicht ausreicht oder wegen geänderter wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht passt.
Ferner ermöglichen sie, unzweckmäßige Gesetze durch Neuregelungen fortzuentwickeln (z.B. Einführung eines Nachbesserungsanspruchs im Kaufrecht) bzw. unbestimmte Rechtsbegriffe zu konkretisieren (soweit das Gesetz z.B. nur von "angemessenen" Fristen spricht, können diese in den AGB genau bestimmt werden).
Zwar besteht aufgrund der Vertragsfreiheit keine Pflicht zur Verwendung von AGB, doch empfiehlt es sich aus den oben genannten Zweckmäßigkeitsgründen in der betrieblichen Praxis meist, AGB aufzustellen und zu verwenden.
Wie sind AGB zu gestalten?
Allgemein trifft den AGB-Verwender ein Verständlichkeitsgebot. Sie müssen so verständlich formuliert werden, dass sie auch ein Nichtjurist verstehen kann (unwirksam daher z.B. die Klausel: "§ 627 BGB ist unanwendbar"). Der Kunde muss sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehört, dass die verwendeten AGB ohne weiteres (z.B. nicht nur mit einer Lupe) wahrnehmbar und lesbar sein müssen.
Wie werden AGB Vertragsbestandteil?
Da die AGB nicht automatisch in den Vertrag einbezogen werden, sind selbst die besten AGB ohne Einbeziehung (sog. Einbeziehungsvereinbarung) wertlos.
Im Geschäftsverkehr mit dem privaten Verbraucher sind aufgrund seiner besonderen Schutzwürdigkeit hinsichtlich der Einbeziehungsvoraussetzungen strenge Maßstäbe anzusetzen:Es muss bei Vertragsabschluss ein Hinweis erfolgen.
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